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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I.   Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle in Zukunft mit uns getätigten Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Beratungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird von uns hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Verkaufsbedingungen  als angenommen.
  4. In Ergänzung dieser Bedingungen gelten für mitgelieferte Fremdfabrikate, die zur Komplettierung unseres Angebotes und Lieferumfanges dienen, die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Vorlieferanten. Die betreffenden Bedingungen stellen wir auf Wunsch zur Verfügung.
  5. Nichtanerkennung von abweichenden Auftragsbestätigungen und Rechnungen muß innerhalb 14 Tagen schriftlich erfolgen. Die Nichtanerkennung von Rechnungen entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
  6. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.    

II. Umfang der Lieferung und Lieferzeit

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
  2. Die Lieferzeitangaben sind stets nur annähernd und unverbindlich. Haben wir die Lieferzeit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich zugesagt, so beginnt die Lieferfrist erst nach Klärung aller Einzelheiten für die Ausführung des Auftrages.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ruft der Käufer versandfertig gemeldete Ware nicht sofort ab, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Waren in Rechnung gestellt und die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 1. v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  4. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit Waren von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

  1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Berechnung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis zuzüglich Umsatzsteuer  in Rechnung gestellt.
  2. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, grundsätzlich sofort durch Banküberweisungen und ohne Abzug zahlbar, unabhängig vom Empfang der Ware. Aufrechnungen und Zurückhaltungen wegen ungeklärter Mängelrügen oder Schadenersatzansprüchen sind nicht zulässig.  Die Annahme der Zahlung durch Wechsel oder Kundenrimesse erfolgt unter Vorbehalt. Sollte sich die Vermögenslage des Käufers bzw. Akzeptanten verschlechtert haben bzw. hinterher eine ungünstige Auskunft eingehen, so ist der Verkäufer berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels sofort eine ausreichende Sicherheit für den wechselmäßigen Regreßanspruch zu fordern. Bei verspäteter Zahlung werden vom Tage der Fälligkeit ab Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.
  3. Unsere Lieferungspflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Bei eventuell von uns angenommenen Zessionen gilt unsere Forderung berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von unseren Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, ohne daß dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz zusteht. Auch wird der Kaufpreis für bereits gelieferte Ware sofort fällig. Die noch nicht abgenommene Ware kann von uns zurückgerufen werden.
  4. Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten. Bestehen mehrere Vertragsverhältnisse, so können wir vom Käufer geleistete Zahlungen nach unserem Ermessen anrechnen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen etwaiger von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft.
  6. Rückgaben gelieferter Waren dürfen nur erfolgen, sofern ein schriftliches Einverständnis  unsererseits vorliegt. Für alle Warenrücklieferungen die nicht durch Mängel bedingt sind und von uns ohne Bestehen einer Rechtsverpflichtung zurückgenommen werden, können auch bei einwandfreiem Zustand zum Zeitpunkt des Rückhaltens nur mit höchstens 80% des ursprünglichen Rechnungsnettowertes gutgeschrieben werden, beschädigte Teile und Sonderanfertigungen nur mit dem Schrottwert. 

IV. Verwiegung, Gewicht und Lieferung

  1. Maßgebend für die Berechnung ist das Abgangsgewicht, welches vom Verkäufer oder seinem Beauftragten an dem Ort festgestellt wird, von dem aus tatsächlich die Lieferung erfolgt.

V.  Abruffrist

  1. Als Abruffrist gilt der zwischen dem Verkäufer und uns vereinbarte Zeitraum.
  2. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so steht uns nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist frei, die Lieferung und Berechnung durchzuführen oder aber vom Kaufvertrag zurückzutreten und gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz zu fordern.

VI. Versand, Transportbehälter, Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. 1.Sollten wir feststellen, daß der bzw. die Transportbehälter oder Paletten nicht mehr verwendbar oder verloren gegangen sind, dann werden die Wiederbeschaffungskosten dem Warenempfänger in Rechnung gestellt.

  2. 2.Die Gefahr geht bei Versand spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungs-, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben, wobei wir uns die Versandart, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart ist, vorbehalten.  Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung von uns gegen Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

  3. 3.Verzögert sich der Versand infolge Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

  4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt, Verarbeiterklausel und Vorausabtretung

  1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten, bei Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Bareinlösung, bei bargeldloser  Zahlung bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf unser Konto, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt sind, d.h. also nicht nur zur Barzahlung der aus der Lieferung der Waren entstandenen konkreten Kaufpreisforderung, sondern bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung. 
  2. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware (Vorbehaltsware), gleich in welchem Zustand, vom Käufer weiterveräußert, so tritt der Käufer hiermit schon jetzt die für ihn aus dieser Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung seiner Verbindlichkeiten an uns ab. Bei Veräußerung unserer Waren zusammen mit Waren fremder Herkunft oder in Verbindung mit anderen Waren steht uns ein Anspruch mindestens in Höhe des Wertes unserer Lieferung, eventuell aber ein Anteil in entsprechender Höhe unserer Forderung zu.
  3. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns und Dritten gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er zur Entziehung der Forderungen für uns im eigenen Namen ermächtigt. Die aus dieser Vereinbarung eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Er ist verpflichtet, im Falle des Verzuges, uns alle zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu geben und auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern oder Dritten anzuzeigen. Wir sind zu solchen Anzeigen jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers berechtigt. Übereignung oder Verpfändung der von uns gelieferten Warn in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand sind vor völligem Kontoausgleich unzulässig, Pfändung der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für Abtretung der aus Weiterlieferung unserer Waren entstandenen Forderungen, Abreden des Käufers mit Dritten, die diesen Vereinbarungen widersprechen, sind unwirksam. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen unsere Lieferungsforderungen gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung nach unserer Wahl verpflichtet.   
  4. Wir sind berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers die gelieferten Gegenstände sofort wieder in Besitz zu nehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Die uns durch diese Zurücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

VIII. Mängel und Gewährleistung

Für etwaige Mängel der Lieferung, auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
  2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
  3. Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich zu prüfen; die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen schriftlich zu rügen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  4. Wir sind verpflichtet, alle diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl gegen Rücknahme der mangelhaften neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden oder den Minderwert zu erstatten.
  5. Für das Ersatzstück wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Liefergegenstand, soweit die gesetzliche Regelung eingreift.
  6. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche.
  7. Das Recht des Käufers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt nach Ablauf eines Monats nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, bei Nichtkaufleuten nach Ablauf von 6 Monaten nach Auslieferung.
  8. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nur zur Feststellung, nicht aber zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.
  9. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

IX. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

X.   Gerichtsstand

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage vor dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
  2. Diese Regelung gilt auch für den Fall des Einspruchs gegen einen Mahnbescheid, sowie für Wechsel- und Scheckklagen.
  3. Es gilt das deutsche Recht. 

Stand 01.05.09

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